AGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden (nachfolgend: K) und der GEW Swiss AG (nachfolgend: GEW). GEW widerspricht bereits jetzt eventuellen eigenen AGB des Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Bestandteil des Vertrages.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen gegenüber Verbrauchern und gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
(3) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede Person, die ihr Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der GEW sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag zwischen K und GEW kommt zustande, wenn GEW den jeweiligen schriftlichen Kundenauftrag des K (Angebot) gegenüber K bestätigt (Annahme). Das Verkaufspersonal von GEW ist nicht berechtigt, verbindliche Vereinbarungen mit Wirkung für GEW zu treffen, sondern übermittelt lediglich das Angebot des K. Die Unterschrift des Verkaufsberaters gilt nicht als Annahme.
(2) Erfolgt die Annahme durch GEW nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auftragsdatum, ist K an seine Erklärung nicht mehr gebunden.
§ 3 Widerrufsrecht
Ist K Verbraucher und steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, richtet sich dieses nach den gesetzlichen Regelungen. Auf die in diesem Fall gesondert zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung sowie auf das Muster-Widerrufsformular wird verwiesen.
§ 4 Vertragsgegenstand, Voraussetzungen
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Projektierung, Lieferung und Montage von Photovoltaikmodulen, dem Wechselrichter und dem Stromspeicher nebst Anmeldung der Anlage beim zuständigen Energieversorger sowie Eintragung in das Marktstammdatenregister. GEW schuldet nicht die Aktivierung des Netzanschlusses und den Einbau des einspeisefähigen Stromzählers.
(2) K hat für die Errichtung der Anlage folgende bauseitigen Voraussetzungen zu schaffen:
(a) statische Tragfähigkeit des Daches oder des sonstigen Montageortes
(b) ungehinderter Zugang zum Montageort
(c) bestehende funktionsfähige Elektroinstallation nach den aktuellen Regeln der Technik
(d) funktionsfähiger und stabiler Internetanschluss mit WLAN-Empfang am Installationsort des Wechselrichters und Speichers
(3) Etwaige Kosten, die wegen der Schaffung der vorstehenden bauseitigen Voraussetzungen gemäß Absatz 2 für K anfallen, hat dieser selbst zu tragen.
(4) Die Einholung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, die wegen dem Betrieb und der Errichtung der Anlage erforderlich sind, ist Sache des K. Etwaige anfallende Kosten hat K selbst zu tragen.
(5) GEW ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.
§ 5 Transportschäden
(1) Zeigt die angelieferte Ware offensichtliche Transportschäden, bittet die GEW den K unverbindlich, derartige Fehler vor Ort bei dem jeweiligen Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen des Transportunternehmens zu beanstanden und die GEW möglichst zeitnah hierüber in Kenntnis zu setzen bzw. die GEW oder deren Mitarbeiter vor Ort direkt auf die Schäden hinzuweisen.
(2) Versäumt K die Beanstandung beim Transportunternehmen oder die Benachrichtigung der GEW, hat dies keine Folgen, insbesondere nicht in Bezug auf die für K bestehende gesetzliche Gewährleistung.
(3) Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so hat K die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch die GEW bzw. deren Vertragspartner, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der GEW unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der K die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des K genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat die GEW den Mangel arglistig verschwiegen, so kann sie sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
§ 6 Leistungszeit
(1) Die Liefertermine oder Lieferfristen der GEW sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind von der GEW ausdrücklich bestätigt worden oder sind zwischen der GEW und K ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden. Die Lieferung der Module erfolgt voraussichtlich acht Wochen nach Vertragsschluss, vorausgesetzt K hat die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt, insbesondere gemäß § 4 Absatz 2 und 4.
(2) K kann die GEW vier Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Falls die GEW einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten kann oder wenn die GEW aus einem anderen Grund in Verzug geraten ist, muss K der GEW eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn die GEW diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist K berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die GEW ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dem K dies zumutbar ist.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Der im Rahmen des jeweiligen Kundenauftrages vereinbarte Gesamtanlagenpreis ist in zwei Raten zu bezahlen, die jeweils innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der jeweiligen Rechnung zu bezahlen sind.
(2) Die erste Rate beträgt 30% des vereinbarten Gesamtpreises und wird als Anzahlung unmittelbar nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt.
(3) Die zweite Rate beträgt 70% des Gesamtpreises und wird unmittelbar nach Anlieferung der Photovoltaik-Module und nach betriebsfertiger DC-seitiger Montage der Anlage in Rechnung gestellt, d.h. nach Abschluss der Dachmontage und vor Beginn der AC-seitigen Montagearbeiten.
(4) Nach vollständiger Bezahlung erfolgt die übrige Fertigstellung der Montage. GEW behält sich vor, den Zählertausch beim Energieversorger erst nach vollständiger Bezahlung des gesamten Anlagenpreises zu veranlassen.
(5) K kann gegen Zahlungsansprüche der GEW nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der GEW.
(2) Ist K Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gilt über die Regelung des vorstehenden Absatzes 1 hinaus Folgendes:
(a) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung im Eigentum der GEW. K darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen oder verarbeiten. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware auf K, darf eine Sicherheitsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht erfolgen.
(b) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der K bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der GEW an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die GEW ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die GEW ermächtigt den K widerruflich, die an die GEW abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die GEW darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(c) Wird die Vorbehaltsware von K verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der GEW als Hersteller erfolgt und die GEW unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der GEW eintreten sollte, überträgt K bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die GEW. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die GEW oder K Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(d) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der K sie unverzüglich auf das Eigentum der GEW hinweisen und die GEW hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der GEW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der K der GEW.
(e) Die GEW wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim der GEW.
(f) Tritt die GEW bei vertragswidrigem Verhalten des K – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Rechte bei Verzug und Mängeln; Haftung
(1) Soweit die gelieferte Ware nicht den
(a) subjektiven Anforderungen entspricht, d.h. nicht die zwischen K und der GEW vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben wird,
(b) objektiven Anforderungen entspricht, d.h. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist oder die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und/oder der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, oder nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das wir Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, oder nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann, oder
(c) Montageanforderungen entspricht bzw. die Montage selbst nicht den vereinbarten Anforderungen entspricht,
so ist die GEW zur Nacherfüllung verpflichtet.
(2) Die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen der GEW enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von der GEW ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware im Sinne des vorstehenden Absatzes dar. Gleiches gilt, wenn die GEW mit K ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Ware vereinbart hat.
(3) Bei etwaigen Ertragsberechnungen bzw. Prognosen handelt es sich lediglich um unverbindliche Modellrechnungen. Die tatsächliche zukünftige Leistungsfähigkeit der PV-Anlage kann nicht genau im Voraus berechnet werden. Daher kann die tatsächliche Leistung höher oder niedriger als prognostiziert sein. Bei Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz bleibt der Kaufvertrag davon unberührt. Die Werte in den Modellrechnungen sind pauschal, der Energieverbrauch oder Veränderungen der Stromkosten können daher ausschließlich schätzweise genannt werden. Etwaige Modellberechnungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Belegungspläne und bildliche Darstellungen dienen nur der groben Orientierung.
(4) Die Nacherfüllungspflicht trifft die GEW nicht, wenn die GEW aufgrund gesetzlicher Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
(5) Ist K ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des K durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung). Dabei muss K der GEW die Ware zum Zwecke der Nacherfüllung zur Verfügung stellen bzw. zugänglich machen. Ferner muss K der GEW eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren.
(6) Ist K dagegen ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl der GEW durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware (Nachlieferung).
(7) K ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hat die GEW die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist K nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(8) K kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze geltend zu machen.
(9) Die GEW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der GEW, deren gesetzlicher Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet die GEW nach den gesetzlichen Bestimmungen für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der GEW, deren gesetzliche Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist, haften die GEW uneingeschränkt nach dessen Vorschriften.
(10) Die GEW haftet im Rahmen der §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Montage durch den K oder Dritte entstehen. Für Folgen der unsachgemäßen Inbetriebnahme haftet die GEW ebenfalls nicht.